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   OLG München, 16.06.2010 - 20 U 5105/09   

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https://dejure.org/2010,20274
OLG München, 16.06.2010 - 20 U 5105/09 (https://dejure.org/2010,20274)
OLG München, Entscheidung vom 16.06.2010 - 20 U 5105/09 (https://dejure.org/2010,20274)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 20 U 5105/09 (https://dejure.org/2010,20274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Tierhalterhaftung: Haftung des Pferdehalters für Verletzung des Reiters durch Abwurf in seinem Beisein; Mitverschulden eines unerfahrenen Reiters; Verteilung der Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsumfang eines Pferdehalters für verletzungsbedingte Schäden eines vom Pferd abgeworfenen Reiters; Kriterien zur Begründung einer Mitschuld des Reiters wegen mangelnder Reiterfahrung bzw. unzureichender Reitausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Halters eines Pferdes

  • rechtsportal.de

    Haftung des Halters eines Pferdes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2010, 390
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG München, 16.06.2010 - 20 U 5105/09
    Für den Haftungsgrund kann dahinstehen, ob die verfahrensgegenständliche Reaktion des Tieres, auf Grund derer die Klägerin zu Sturz kam, - zumindest teilweise - auf ihr Verhalten zurückzuführen war, weil auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens läge, für das der Halter die Geschädigte grundsätzlich nach § 833 BGB schadlos zu halten hat (BGH NJW 1992, 2474; OLG Köln RuS 2002, 238).

    Tierhüter im Sinne dieser Vorschrift kann auch der Reiter sein (BGH NJW 1992, 2474 m.w.Nw.).

  • OLG Hamm, 12.09.2003 - 9 U 50/99

    Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall;

    Auszug aus OLG München, 16.06.2010 - 20 U 5105/09
    Dabei kann das zuerkannte Schmerzensgeld niemals einen vollständig gleichwertigen Ausgleich für erlittene Gesundheitsschäden darstellen, sondern ist nur geeignet, dem Geschädigten gewisse Annehmlichkeiten zur Erleichterung seiner Lebensbeeinträchtigungen zu ermöglichen (OLG Hamm, zfs 2005, 122, 123).
  • OLG Köln, 17.01.2001 - 5 U 137/00

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer schweren Lendenwirbelverletzung nach

    Auszug aus OLG München, 16.06.2010 - 20 U 5105/09
    Für den Haftungsgrund kann dahinstehen, ob die verfahrensgegenständliche Reaktion des Tieres, auf Grund derer die Klägerin zu Sturz kam, - zumindest teilweise - auf ihr Verhalten zurückzuführen war, weil auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens läge, für das der Halter die Geschädigte grundsätzlich nach § 833 BGB schadlos zu halten hat (BGH NJW 1992, 2474; OLG Köln RuS 2002, 238).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 5 U 114/10

    Haftung des Pferdehalters: Mitverschulden bei Verletzung eines Jugendlichen durch

    Ebenfalls ist das OLG München von einem Drittel Mithaftung ausgegangen, als eine Reiterin ohne ausreichende Erfahrung ein fremdes Pferd besteigen wollte und beim Aufsteigen abgeworfen wurde (U. v. 16.06.2010, 20 U 5105/09, RuS 2010, 390).

    Eine Unterarmfraktur mit Folgeschäden durch einen Abwurf vom Pferd hat das OLG München im Jahr 2010 bei einem Mitverschulden von 1/3 mit 5.000 EUR taxiert (RuS 2010, 390).

  • OLG Koblenz, 19.07.2012 - 2 U 691/11

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Bruch der körperfernen Speiche links und Bruch des

    Nr. 1204 OLG München, Urteil vom 16.6.2010 - 20 U 5105/09 - R+S 2010, 390.5.000,00 EUR und immaterieller Vorbehalt für schwere Unterarmfaktur und Beeinträchtigungen der bisherigen Tätigkeit und unkalkulierbaren Dauerschäden bei Mitverschulden von 1/3; lfd.
  • LG Bonn, 21.10.2011 - 3 O 272/06

    Haftung eines Tierhalters bzgl. eines Reitpferdes nach Abwurf des Reiters durch

    Die Klägerin hat ihre Fähigkeiten nicht überschätzt (BGH NJW 1982, 763; OLG München, Urteil v. 16.06.2010 - 20 U 5105/09), sie war im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Parteivortrag eine erfahrene, gute Reiterin.
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11

    (Tierhalterhaftung: Anwendbarkeit des Haftungstatbestandes bei Überlassung eines

    Allerdings kann ein zum Schaden führender Verursachungsbeitrag im Einzelfall darin liegen, daß der Geschädigte ohne reiterliche Erfahrung ein für ihn fremdes Pferd besteigt, dessen Eigenschaften weder er verläßlich kannte noch von einem Dritten eingeschätzt werden konnten (OLG München RuS 2010, 390 Tz 15, nach juris; BGH NJW 1992, 2474, 2475).
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